Gut zu Wissen

Hilfreich für Sie zusammengestellt.

Pflegegrade und Pflegestufen

Durch die Pflegereform werden ab 2017 Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach vorhandener Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade:

 1, 2, 3, 4 und 5, eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.


Die drei Pflegestufen 1, 2 und 3, sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz, z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe 0“) wurden durch die Pflegegrade ersetzt.

  Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie seit mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen gepflegt werden und dieser vorübergehend verhindert ist. Die jährliche Kostenübernahme für die Verhinderungspflege beläuft sich auf bis zu 1.612 Euro.

Wer die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege kombiniert hat zusätzlich Anspruch auf bis zu 50 % des Leistungsanspruches aus der Kurzzeitpflege, sofern dieser noch nicht ausgeschöpft wurde. Das bedeutet: Zusätzlich zu den 1.612 Euro können noch bis zu 806 Euro angerechnet werden, insgesamt maximal 2.418 Euro pro Jahr. Dieser Anspruch gilt auch für Personen mit Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§45a SGB XI).

Steuervorteile

Die Kosten für die häuslichen Betreuungs- und Pflegeleistungen Ihrer zu pflegenden Angehörigen können Sie nach §33 EStG steuermindernd geltend machen:

Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent Steuerabzug, max. 4.000 Euro pro Jahr
Pflege-Pauschbetrag für Angehörige: 924 Euro pro Jahr (§33b Abs. 6 EStG).
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