Pflegegeld: frei für die Betreuung zuhause.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse jeden Monat Pflegegeld. Es wird an die pflegebedürftige Person überwiesen und kann frei eingesetzt werden – zum Beispiel für eine Betreuung im eigenen Haushalt.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Kommt zusätzlich ein zugelassener ambulanter Pflegedienst ins Haus, rechnet er über die Pflegesachleistung ab (bis 796 € bei Pflegegrad 2, bis 2.299 € bei Pflegegrad 5). Pflegegeld und Sachleistung lassen sich anteilig kombinieren.
Leistungen, die zusätzlich möglich sind.
| Leistung | Betrag 2026 |
|---|---|
| Entlastungsbetrag (ab Pflegegrad 1), z. B. für anerkannte Alltagshilfen | bis 131 € / Monat |
| Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (ab Pflegegrad 2) | bis 3.539 € / Jahr |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) | bis 42 € / Monat |
| Umbau der Wohnung, z. B. bodengleiche Dusche oder Treppenlift | bis 4.180 € je Maßnahme |
| Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Rollator | meist leihweise, höchstens 25 € Zuzahlung |
Nicht genutzte Entlastungsbeträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres noch verwendet werden.
Steuervorteile.
Kosten für eine Betreuung im Haushalt gelten in vielen Fällen als haushaltsnahe Dienstleistung: 20 % der Kosten lassen sich direkt von der Steuer abziehen, höchstens 4.000 € im Jahr (§ 35a EStG). Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Ob das in Ihrem Fall gilt, klärt Ihre Steuerberatung.
Ein Rechenbeispiel.
Bei Pflegegrad 3 fließen 599 € Pflegegeld im Monat. Übers Jahr kommen bis zu 3.539 € aus dem Entlastungsbudget hinzu, wenn Angehörige zeitweise verhindert sind, sowie ein möglicher Steuervorteil. Welche Kosten nach allen Zuschüssen bleiben, zeigen wir Ihnen in Ihrem kostenlosen Angebot.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026 (Stand 04.11.2025). Verbindlich entscheiden Ihre Pflegekasse und – bei Steuerfragen – Ihre Steuerberatung.