Vor der Entlassung aus dem Krankenhaus.
Das Krankenhaus muss die Zeit nach der Entlassung mit Ihnen planen (Entlassmanagement). Sprechen Sie den Sozialdienst so früh wie möglich an.
Pflegegrad beantragen.
Stellen Sie den Antrag sofort – Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem er bei der Pflegekasse eingeht. Liegt die Person im Krankenhaus oder in der Reha und muss die Versorgung danach gesichert werden, wird die Begutachtung beschleunigt, oft noch vor Ort.
Wie Sie den Termin vorbereiten: Checkliste MD-Begutachtung.
Kostenlose Beratung nutzen.
Jede Person mit Pflegebedarf hat Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse, auf Wunsch auch zuhause. Auch der Pflegestützpunkt in Ihrem Kreis berät neutral.
Die ersten Wochen überbrücken.
Wenn zuhause noch nicht alles bereit ist, gibt es Übergänge:
- Kurzzeitpflege in einer Einrichtung – ab Pflegegrad 2 über die Pflegekasse, ohne Pflegegrad unter Umständen über die Krankenkasse
- Ambulanter Pflegedienst, wenn Hilfe morgens und abends reicht
- Betreuung im eigenen Haushalt, wenn tagsüber immer jemand da sein sollte
Ob und ab wann eine Betreuung bei uns möglich ist, klären wir im persönlichen Gespräch.
Vollmachten und Verfügungen.
Wer darf entscheiden, wenn die Person es selbst nicht kann? Ohne Vollmacht bestellt im Zweifel das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung. Ehepartner dürfen in Gesundheitsfragen nur vorübergehend vertreten, höchstens sechs Monate – das ersetzt keine Vorsorgevollmacht.
Beruf und Pflege.
Berufstätige Angehörige dürfen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Für diese Zeit zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld. Längere Freistellungen – Pflegezeit und Familienpflegezeit – sind je nach Größe des Betriebs möglich.
Die Familie organisieren.
Grundlagen: § 39 Abs. 1a und § 39c SGB V (Entlassmanagement, Kurzzeitpflege), § 7a und § 44a SGB XI (Pflegeberatung, Pflegeunterstützungsgeld), § 2 Pflegezeitgesetz, § 1358 BGB. Stand: September 2026. Verbindlich entscheiden Ihre Pflegekasse und Krankenkasse; bei Vollmachten berät eine Notarin, ein Anwalt oder die Betreuungsbehörde.